Vereinssatzung
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Soldaten- und
Kriegerkameradschaft Ebersberg" und ist Rechtsnachfolger des am 12.01.1952
gegründeten „Veteranen- und Kriegerverein Ebersberg" der am 21.02.1968
in „Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg" umbenannt wurde.
Er hat seinen Sitz in Ebersberg und wird bis auf einen weiteren Beschluss nicht
in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Dachverband
Die Soldaten- und Kriegerkameradschaft
Ebersberg ist Mitglied im Kreisverband der Soldaten- und Kriegervereine des
Landkreises Ebersberg e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3 Aufgaben
Die Soldaten- und Kriegerkameradschaft
Ebersberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige- Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
(AO 1977). Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Pflege von Kriegsgräbern und
Gedenkstätten;
im einzelnen durch:
Förderung der Soldaten-
und Reservistenbetreuung
Teilnahme an Schießwettkämpfen bei der Bundeswehr
Vorträge über Bundeswehr und Nato
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen
Veranstaltungen
Pflege und Errichtung von
Kriegerdenkmäler und Ehrenmalen
Pflege von Kriegsgräber und Gedenkstätten
Förderung des Brauchtums
Neuanschaffung und Pflege der Vereinsfahnen
Teilnahme der
Kameradschaft mit Fahnenabordnung bei:
- Beerdigung von Vereinskameraden
- Kirchlichen Festen, z.B.
Fronleichnamsprozession usw.
- Vereidigung von Rekruten der
Bundeswehr
- örtlichen Gemeinde- und
Vereinsveranstaltungen
Unterstützung des
Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge bei den alljährlichen
Kriegsgräber-, Haus- und Straßensammlungen.
Die
Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die
Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Volljährige werden, der
schriftlich um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den
Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Kameradschaft zählt als Mitglieder: Soldaten/Innen und Reservisten/innen,
Fördernde Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ein Ehrenvorstand
kann ernannt werden.
-
Die Mitgliedschaft endet durch den
Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Der schriftlich
dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres möglich.
-
Ein Mitglied kann aus der Soldaten-
und Kriegerkameradschaft Ebersberg ausgeschlossen werden, wenn er in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich
grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht
oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
-
Über den Ausschluss entscheidet mit
2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist
innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung
der Vereinversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit 2/3 Mehrheit
auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Vereinsversammlung stattfindet.
-
Wenn es die Interessen der Soldaten-
und Kriegerkameradschaft Ebersberg gebieten, kann der Vereinsausschuss
seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar
erklären.
-
Die Wiederaufnahme eines
ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluss entschieden hat.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied
zuzustellen.
§ 5 Organe
der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg
Vereinsorgane sind:
a) Vorstand
b) Vereinsausschuss
c) Vereinsversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
1.Schatzmeister
2. Schatzmeister
1. Schriftführer
2. Schriftführer
Geschäftsführer
Reservistenbetreuer
Der 1. Vorsitzende vertritt den Soldaten-
und Kriegerkameradschaft Ebersberg allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten
ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB . Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung
des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer
von fünf Jahren von der Vereinsversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss in der nächsten Sitzung
ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen und für die Restzeit in der nächsten
Vereinsversammlung hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem
Betrag von 3.000,00 EURO im Einzelfall, ausgenommen
Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von
Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen
Zustimmung des Vereinsausschusses, oder wenn dieser eine Entscheidung ablehnt,
der vorherigen Zustimmung der Vereinsversammlung. Eine Vorstandsitzung kann von
jedem Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe beantragt werden, der 1.
Vorsitzende muss sie innerhalb von 4 Wochen einberufen.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vereinsausschuss besteht
aus:
9
Vorstandsmitgliedern
3
bis 6 Beisitzer
den
Mitglieder der Fahnenabordnungen
den
Kassenrevisoren
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen
in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a und § 4 c
dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Vereinsversammlung weitergehende Aufgaben
zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes
Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 der
Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur
Vorstandsitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und
vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr im Januar statt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen,
Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse
mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des
Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der
Vereinsausschussbeiräte, den Mitgliedern der Fahnenabordnungen, über
Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung
sind.
Die Vereinsversammlung bestimmt jeweils für fünf Jahre einen
zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der
Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Vereinsversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und des
Vereinsausschusses erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14
Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Vereinsversammlung, Sitzung des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und
entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts
anderes bestimmen.
Über die Sitzung der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und
vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Vereinsversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller
Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 9 Geschäftsstelle
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben ist
eine Geschäftsstelle errichtet und wird vom 1. Vorstand, Schriftführer,
Schatzmeister oder Geschäftsführer verwaltet.
§ 10 Verwendung
der Einnahmen
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Beiträge,
Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des
satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Beitrag
Jedes Mitglied in der Soldaten- und
Kriegerkameradschaft Ebersberg ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des
Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge
beschließt die ordentliche Vereinsversammlung.
§ 12 Erlass
von Ordnungen
Die Vereinsversammlung kann eine Finanz-,
Geschäfts-, Beitrags- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
§ 13 Auflösung
der Kameradschaft
Die Auflösung der Soldaten- und Kriegerkameradschaft
Ebersberg kann nur in einer eigens zu diesen Zweck mit einer vierwöchigen Frist
einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 4 / 5 der Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine 3 / 4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Vereinsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar
der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
verbleibende Vermögen ist der Stadt Ebersberg mit der Maßgabe zu
überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden (Erhaltung von Mahnmalen).
§ 14 Inkrafttreten
Die Vereinssatzung tritt gemäß Beschluss
der Vereinsversammlung vom 20. Januar 2002 in Kraft.
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