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"Tradition bewahren, Gegenwart leben und Zukunft gestalten"

Soldaten- und

Kriegerkameradschaft

Ebersberg

Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg" und ist Rechtsnachfolger des am 12.01.1952 gegründeten „Veteranen- und Kriegerverein Ebersberg" der am 21.02.1968 in „Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg" umbenannt wurde.
Er hat seinen Sitz in Ebersberg und wird bis auf einen weiteren Beschluss nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Dachverband

Die Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg ist Mitglied im Kreisverband der Soldaten- und Kriegervereine des Landkreises Ebersberg e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3 Aufgaben

Die Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Pflege von Kriegsgräbern und Gedenkstätten;

im einzelnen durch:

Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung
Teilnahme an Schießwettkämpfen bei der Bundeswehr
Vorträge über Bundeswehr und Nato
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen Veranstaltungen

Pflege und Errichtung von Kriegerdenkmäler und Ehrenmalen
Pflege von Kriegsgräber und Gedenkstätten

Förderung des Brauchtums
Neuanschaffung und Pflege der Vereinsfahnen

Teilnahme der Kameradschaft mit Fahnenabordnung bei:
        - Beerdigung von Vereinskameraden
        - Kirchlichen Festen, z.B. Fronleichnamsprozession usw.
        - Vereidigung von Rekruten der Bundeswehr
        - örtlichen Gemeinde- und Vereinsveranstaltungen

Unterstützung des Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge bei den alljährlichen Kriegsgräber-, Haus- und Straßensammlungen.

Die Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Volljährige werden, der schriftlich um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Kameradschaft zählt als Mitglieder: Soldaten/Innen und Reservisten/innen, Fördernde Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ein Ehrenvorstand kann ernannt werden.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

  2. Ein Mitglied kann aus der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg ausgeschlossen werden, wenn er in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

  3. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Vereinversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Vereinsversammlung stattfindet.

  4. Wenn es die Interessen der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

  5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied zuzustellen.

 

§ 5 Organe der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg

Vereinsorgane sind:

a) Vorstand
b) Vereinsausschuss
c) Vereinsversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden

1.Schatzmeister
2. Schatzmeister

1. Schriftführer

2. Schriftführer

Geschäftsführer

Reservistenbetreuer

Der 1. Vorsitzende vertritt den Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB . Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von fünf Jahren von der Vereinsversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss in der nächsten Sitzung ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen und für die Restzeit in der nächsten Vereinsversammlung hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von 3.000,00 EURO im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses, oder wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Vereinsversammlung. Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe beantragt werden, der 1. Vorsitzende muss sie innerhalb von 4 Wochen einberufen.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vereinsausschuss besteht aus:

9 Vorstandsmitgliedern

3 bis 6 Beisitzer

den Mitglieder der Fahnenabordnungen

den Kassenrevisoren

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a und § 4 c dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Vereinsversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr im Januar statt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, den Mitgliedern der Fahnenabordnungen, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Vereinsversammlung bestimmt jeweils für fünf Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Vereinsversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Vereinsversammlung, Sitzung des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Sitzung der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Vereinsversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9 Geschäftsstelle

Zur Durchführung der Vereinsaufgaben ist eine Geschäftsstelle errichtet und wird vom 1. Vorstand, Schriftführer, Schatzmeister oder Geschäftsführer verwaltet.

§ 10 Verwendung der Einnahmen

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Beiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 11  Beitrag

Jedes Mitglied in der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Vereinsversammlung.

§ 12 Erlass von Ordnungen

Die Vereinsversammlung kann eine Finanz-, Geschäfts-, Beitrags- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13  Auflösung der Kameradschaft

Die Auflösung der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg kann nur in einer eigens zu diesen Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 4 / 5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3 / 4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vereinsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar der Soldaten- und Kriegerkameradschaft Ebersberg in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Ebersberg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden (Erhaltung von Mahnmalen).

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Vereinssatzung tritt gemäß Beschluss der Vereinsversammlung vom 20. Januar 2002 in Kraft.

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